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BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

[ Auszug: Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden ... ]